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«Tierärztinnen und Tierärzte der GST üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.»

Katze mit Büchern (iStock.com)

Rechte und Pflichten

Welche Rechte und Pflichten haben Tierärztinnen und Tierärzte?

Tierärztinnen und Tierärzte haben von Gesetzes wegen bestimmte Rechte und Pflichten. Wird zwischen Tierärztinnen, Tierärzten und Tierhaltenden ein Behandlungsvertrag abgeschlossen, so entstehen zwischen den Parteien auch vertragliche Pflichten. Die wichtigsten Aspekte des Verhältnisses zwischen Tierärztin, Tierarzt und Kundschaft sind nachfolgend erklärt.

Tierärztinnen und Tierärzte sind in einem «freien Beruf» tätig. Dies bedeutet unter anderem, das Tierärztinnen und Tierärzte frei entscheiden können, ob und mit wem sie einen Vertrag über die Behandlung eines Tieres abschliessen möchten. Für Tierärztinnen und Tierärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind und eine sogenannte «Berufsausübungsbewilligung» haben, gibt es jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Sie müssen Tieren, die sich in einer Notlage befinden, Beistand leisten, auch ohne dass zwischen dem Eigentümer und der Tierärztin oder dem Tierarzt ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Damit sich Kundinnen und Kunden ein Urteil über die Tragweite der beabsichtigten tiermedizinischen Massnahme bilden und die Einwilligung erteilen können, müssen sie entsprechend aufgeklärt werden. Die Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, ihre Kundschaft über Art, Umfang, Risiken, Erfolgschancen und Nebenwirkungen der beabsichtigen Massnahme zu informieren.

Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Preisgestaltung frei. Es ist der GST wettbewerbsrechtlich untersagt, ihren Mitgliedern Preisvorgaben zu machen. Allerdings sind Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet, ihre Preise transparent und offen zu kommunizieren. Für tierärztliche Dienstleistungen besteht in Anwendung der Preisbekanntgabevordnung (PBV) eine Bekanntgabepflicht. Preise müssen demnach z. B. mittels Preisanschlägen oder Preislisten bekanntgegeben werden.

Patienten- und Personendaten dürfen nur zum vereinbarten Zweck verarbeitet werden. Kundinnen und Kunden können aus Auftrags- und Datenschutzrecht jederzeit die Herausgabe ihrer Behandlungsunterlagen und Röntgenaufnahmen verlangen.

Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, notbedürftige Findeltiere entgegenzunehmen und ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu prüfen. Tierarztpraxen sind aber keine Auffangstationen und müssen gesunde Findeltiere oder Tiere, deren Allgemeinbefinden nicht akut beeinträchtigt ist, nicht aufnehmen. Die Versorgung und Pflege von Findeltieren ist grundsätzlich Aufgabe des Finders oder der Finderin. Die GST erwartet, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Findeltieren für deren Behandlungskosten aufkommen.

Wer ein Tier findet, muss den Fund von Gesetzes wegen bei der kantonalen Meldestelle melden. 

Alternativ können Finderinnen und Finder auch direkt bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale (stmz) eine Fundmeldung erfassen.

Für die Pflege, Versorgung und Unterbringung von Findeltieren kann auch der Schweizer Tierschutz STS und seine regionalen Tochterverbände weiterhelfen.

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