«Wird ein Tier vermisst oder gefunden, ist es wichtig, die richtigen Stellen zu informieren.»
Tier vermisst – Tier gefunden
Was tun, wenn ein Tier vermisst oder gefunden wird?
Bei vermissten oder gefundenen Tieren gilt es einiges zu beachten. Wichtig ist es, die richtigen Stellen zu informieren. So können Tier und Eigentümer möglichst rasch wieder zusammengeführt werden.
Vermissen Sie Ihren Hund, Ihre Katze oder ein anderes Heimtier oder ist Ihnen ein solches Tier zugelaufen? Melden Sie beide Fälle der Schweizerischen Tiermeldezentrale stmz. Fund- und Vermisstmeldungen können im Internet erfasst, verwaltet und mit den bestehenden Meldungen abgeglichen werden.
Meldepflicht
Findeltiere müssen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Mit der Erfassung einer Fundmeldung bei der stmz, ist der Finder dieser Pflicht nachgekommen.
Alle Hunde und auch manche Katzen tragen einen implantierten Chip und können damit identifiziert und dem Eigentümer zugeordnet werden. Wenn Ihnen ein Hund oder eine Katze zugelaufen ist, lassen Sie den Chip beim Tierarzt oder von der Polizei ablesen. Bei Hunden ist die Registration gesetzlich vorgeschrieben (amicus.ch). Die GST empfiehlt auch Katzen chippen zu lassen, und den Chip bei der entsprechenden Datenbank (anis.ch) zu registrieren.
Tierärztliche Versorgung und Unterbringung
Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, notbedürftige Findeltiere entgegenzunehmen und ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu prüfen. Tierarztpraxen sind aber keine Auffangstationen und müssen gesunde Findeltiere oder Tiere, deren Allgemeinbefinden nicht akut beeinträchtigt ist, nicht aufnehmen. Die Versorgung und Pflege von Findeltieren ist grundsätzlich Aufgabe des Finders oder der Finderin. Die GST erwartet, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Findeltieren für deren Behandlungskosten aufkommen.
Für die Pflege, Versorgung und Unterbringung von Findeltieren kann auch der Schweizer Tierschutz STS und seine regionalen Tochterverbände weiterhelfen.
Übertrag des Eigentums
Ein Fundtier geht nach zwei Monaten ins Eigentum des Finders über. Allerdings nur, wenn der Finder seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat (Fundmeldung bei der stmz oder direkt bei der kantonalen Fundmeldestelle; Art. 720a Abs. 1 und 2 ZGB). Zudem muss geprüft worden sein, ob das Findeltier einen Chip trägt und damit einem Eigentümer zugeordnet werden kann.
Diese kurze Zweimonatsfrist gilt nur bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden (Art. 722 Abs. 1bis ZGB).
Sind Ihnen Nutztiere oder Equiden entlaufen od. haben Sie solche Tiere gesichtet? Melden Sie dies bitte unverzüglich der Polizei.
Gesunde Wildtiere sollten in der Natur nicht gestört oder gar eingefangen werden. Dies gilt auch für Jungtiere: Meist halten sich die Eltern der Jungtiere in der Nähe auf. Aus angemessener Entfernung können Sie beobachten, ob die Eltern das Jungtier versorgen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an eine kompetente Beratungsstelle. Tiere sollten nicht berührt oder gar mitgenommen werden.
Ist ein Wildtier offensichtlich verletzt, melden Sie dies dem zuständigen Wildhüter (bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren ist die Polizei zu informieren).
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