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«Wer als Tierärztin oder Tierarzt in der Schweiz arbeiten will, benötigt ein eidgenössisches oder anerkanntes Diplom.»

In der Schweiz arbeiten

Tierärztin/Tierarzt - ein geschützter Beruf

Um in der Schweiz als Tierärztin/Tierarzt in eigener fachlichen Verantwortung arbeiten zu dürfen, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Zur tiermedizinischen Berufsausübung in eigener fachlichen Verantwortung in der Schweiz sind nur Personen befugt, welche über ein eidgenössisches Diplom in Veterinärmedizin oder über ein gleichwertiges, von der Schweiz anerkanntes Diplom verfügen. Je nach Tätigkeit sind weitere Bewilligungen nötig.

Voraussetzungen der Berufsausübung

Jede Person, die in der Schweiz in eigener fachlichen Verantwortung einen veterinärmedizinischen Beruf ausüben will, muss 

Tierärztinnen und Tierärzte in einer fachlichen Verantwortung benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) ihres Kantons. Bezüglich der Bewilligungspflicht, Bewilligungsart und des Bewilligungsverfahrens gibt es unterschiedliche kantonale Regelungen. Das Gesuch um Bewilligungserteilung bzw. die Meldung der Dienstleistung muss in jedem Fall vor Aufnahme der fraglichen Tätigkeit erfolgen. Melden Sie sich daher in jedem Fall beim Kanton, bevor Sie auf dem Kantonsgebiet eine tiermedizinische Tätigkeit anfangen.

Eine Berufsausübungsbewilligung BAB benötigen alle Tierärztinnen und Tierärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung ihren Beruf ausüben. Massgeblich ist nur, ob sie in fachlicher Hinsicht selbständig, d.h. ohne Aufsicht arbeiten und für ihr fachliches Handeln die Verantwortung übernehmen. Dies kann ebenso auf angestellte wie auch auf selbständigerwerbende Tierärztinnen und Tierärzte zutreffen.  Tierärztinnen und Tierärzte mit einer BAB benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung. Zudem gelten für sie besondere Berufspflichten (Art. 40 Medizinalberufegesetz, MedBG).

Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Praxis führen, oftmals in der Form einer juristischen Person (z. B. Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung), benötigen zusätzlich zu ihrer BAB eine Betriebsbewilligung. Die Betriebsbewilligung wird in der Regel nicht ad personam, sondern auf die Praxis gelöst.

In manchen Kantonen benötigen Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht in eigener fachlicher Verantwortung, sondern unter Aufsicht arbeiten, eine Assistenzbewilligung. Diese benötigen von Bundesrechts wegen keine Berufshaftpflichtversicherung und für sie sind die besonderen Berufspflichten nicht anwendbar.

Einzelne Kantone sehen vor, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die sich befristet vertreten lassen, eine Stellvertreterbewilligung benötigen. In manchen Kantonen reicht bereits eine Meldung an das zuständige Amt aus.

Eine Übersicht über das kantonale Bewilligungs- und Gebührenwesen finden Sie in der untenstehenden Tabelle (Die Richtigkeit und Aktualität kann aufgrund gelegentlicher kantonaler Revisionen nicht gewährleistet werden).

Anerkennung ausländischer Diplome der Veterinärmedizin

Personen, die ihren Abschluss in Veterinärmedizin ausserhalb der Schweiz erlangt haben, müssen das Diplom anerkennen lassen. Erst dann sind sie befugt in eigener fachlichen Verantwortung, in der Schweiz als Tierärztin/Tierarzt tätig zu werden.

Zuständige Stelle für die Anerkennung von Diplomen aus Staaten der EU/EFTA ist die Medizinalberufekommission MEBEKO.

Dauernde Arbeit in der Schweiz
Es erfolgt eine direkte Anerkennung im sogenannten «sektoriellen Anerkennungssystem» (automatische Anerkennung).

Voraussetzung für eine Anerkennung sind:

  • Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. der/die Ehepartner/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten
  • Das vorgelegte Diplom entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung
  • Das Diplom wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt

 

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Es erfolgt kein direktes Anerkennungsverfahren, sondern ein Meldeverfahren. Auch das Erfordernis einer Berufsausübungsbewilligung entfällt. Die beabsichtigte Tätigkeit muss beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gemeldet werden. Das im Zuge dieser Anmeldung eingereichte Diplom wird automatisch an die Medizinalberufekommission MEBEKO weitergeleitet und von dieser nachgeprüft. Ferner ist eine Meldung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) notwendig.

Wer ein Diplom der Veterinärmedizin von ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) besitzt, kann dieses grundsätzlich nicht in der Schweiz anerkennen lassen. Die Voraussetzungen für eine Berufsausübung in der Schweiz sind wesentlich strenger. Es gibt folgende Möglichkeiten:
 

  • Tierärztinnen und Tierärzte aus einem Drittstaat (ausserhalb EU/EFTA), die über ein nicht anerkennbares Diplom verfügen, können in der Schweiz unter Aufsicht arbeiten, müssen sich aber hierzu ins Medizinalberuferegister MedReg eintragen.
  • Indirekte Anerkennung: Anerkennt ein EU/EFTA-Mitgliedstaat ein Drittstaatendiplom (erworben ausserhalb der EU/EFTA), spricht man von der indirekten Anerkennung. Ein Diplom aus einem Drittstaat wird nur unter strengen Voraussetzungen anerkannt. Zuständig ist die MEBEKO.
  • Wer sein Diplom in der Schweiz nicht anerkennen lassen kann, hat die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen an einer Schweizer Universität ein eidgenössisches Diplom in Veterinärmedizin zu erwerben.

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Weitere bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Für einzelne Aufgaben der Tierärztinnen und Tierärzte sind weitere Bewilligungen oder spezifische Weiterbildungen nötig. Nachfolgend sind die wichtigsten bewilligungspflichtigen Tätigkeiten aufgeführt.

Für die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit ist eine Detailhandelsbewilligung des kantonalen Veterinärdienstes erforderlich. Bei Bezug, Lagerung, Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln müssen verschiedene Vorgaben beachtet werden.

Gewisse Tierarzneimittel (TAM) für Nutztiere können auf Vorrat abgegeben werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene TAM-Vereinbarung zwischen Tierärztin/Tierarzt und dem Nutztierhaltenden. Für die Abgabe von TAM für Nutztiere im Rahmen einer TAM-Vereinbarung ist eine Ausbildung zur/zum Fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin/Tierarzt FTVT nötig.

Personen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, müssen entsprechend ihrer Verantwortung und Tätigkeit aus- und fortgebildet werden.

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