Verheddert sich ein Jungvogel in einem Netz und wird dieser anschliessend in eine Tierarztpraxis gebracht, stellt dies die Tierärztin oder den Tierarzt vor ein Dilemma. Tierärztinnen und Tierärzte werden gemäss der bisher gültigen Gesetzgebung wie Privatpersonen behandelt und dürfen Wildtiere nur mit einer Bewilligung oder Genehmigung des Amtes behandeln. Nicht zu jeder Uhrzeit ist eine solche ohne Weiteres erhältlich. Mit der aktuellen Revision der Jagdverordnung soll nun erstmals ein Passus aufgenommen werden, der es Tierärztinnen und Tierärzten erlaubt, pflegebedürftige Wildtiere ohne Bewilligung einer ersten Behandlung zu unterziehen. So oder so bleibt offen, wer die Behandlung finanziert. Dies ist ein für die Tierärzteschaft weiterhin unbefriedigender Punkt, den die aktuelle Verordnungsrevision nicht klärt.
In den USA erkranken Milchkühe an der Vogelgrippe, und nebst Katzen stecken sich auch Menschen an, die Kontakt zu Kühen hatten. Kann sich daraus eine Influenza-Pandemie entwickeln? Barbara Wieland vom IVI ordnet ein.
Werkvertrag oder Auftrag? Diese juristische Spitzfindigkeit bringt weitaus mehr mit sich, als sie auf den ersten Blick vermuten lässt. Das Verhältnis zwischen Tierärztin und Kundin bedarf einer rechtlichen Qualifizierung, insbesondere wenn Streitigkeiten vor Gericht ausgefochten werden.