Tierärztinnen und Tierärzte dürfen seit dem 1. Februar 2025 pflegebedürftige Wildtiere einer ersten Behandlung unterziehen, ohne zuvor eine kantonale Bewilligung einholen zu müssen. Bedingung ist, dass die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freigelassen oder euthanasiert werden. Mit dieser Regelung wurde bei der Revision der Jagdverordnung eine rechtliche Unsicherheit aufgehoben, welche Tierärztinnen und Tierärzte lange Jahre in ein Dilemma brachte zwischen Tierwohl und Gesetzmässigkeit. Die GST ist sehr über diese neue Anpassung erfreut, weil damit eine langjährige Forderung umgesetzt wurde.
Nicht zufriedenstellend ist aus Sicht der GST jedoch, dass nach wie vor nicht geregelt ist, wer die Kosten für die Behandlungen von verletzten Wildtieren übernimmt. Diese gehen fast ausschliesslich zu Lasten der Tierärztinnen und Tierärzte, da in den meisten Kantonen keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenverrechnung besteht. Es wäre begrüssenswert, wenn die Kantone als «Eigentümer» der betroffenen Tiere die Behandlungskosten übernehmen würden. Die Behandlung von verletzten Wildtieren ist eine Leistung an die Öffentlichkeit, deren Kosten nicht auf die Tierärzteschaft als Leistungserbringerin abgewälzt werden dürfen.